IMPRESSUM
AGB der KS-Maschinenservice Abteilung Werkzeug- u. Formenbau
Vertragssprache ist Deutsch
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Verträge zwischen der Firma KS-Maschinenservice Karsten Serghun, nachfolgend KS-Maschinenservice genannt, und dem jeweiligen Vertragspartner, nachfolgend Kunde genannt.
Geltung
Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Auf Verträge mit Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen sind Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
Angebot und Abschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und den beigefügten Unterlagen i.S.v. 2.2 verbleiben bei uns. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Nebenabreden, Vorbehalt, Änderungen, mündliche Zusicherungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Lieferzeiten und Verzögerungen, höhere Gewalt
Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich. Wir bemühen uns, angegebene Lieferzeiten einzuhalten, können hierfür jedoch keine Garantie übernehmen. Lieferzeiten sind erst dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die uns entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind. Wird durch die genannten Umstände diese Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist. Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gewalt oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrichtigen.
Preise, Zahlung und Verzug
Unsere Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten ab Standort und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein. Die Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzüge per Überweisung zu bezahlen. Der Kaufpreis ist fällig mit 50% bei Auftragsbestätigung, 40% bei Vorlage der Ausfallmuster bzw. Auslieferung des Werkzeuges an den Kunden und 10% bei vertragsmäßiger Erfüllung. Geht die Zahlung des Auftraggebers verspätet bei uns ein, sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, können wir Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnen, mindestens aber 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist Wir behalten uns vor, weitere, uns aus dem Verzug des Auftraggebers entstehende Finanzierungskosten und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche von uns nicht anerkannt wurden oder rechtskräftig sind. Abhängig von der Bonität des Auftraggebers steht es im Ermessen von KS-Maschinenservice, nur gegen Vorauskasse tätig zu werden oder den Auftrag zu stornieren.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen unser Eigentum. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei sonstigem Vermögensverfall. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Dem Auftraggeber ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Sicherungs- oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers die Sicherungen zurück zu übertragen oder freizugeben, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.
Gefahrübergang und Abnahme
Das Produkt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn eine vereinbarte Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben. Sofern keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Auftraggebers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
Sachmangelhaftung und Schadensersatz
Für die Güte der Konstruktion und Ausführung übernehmen wir vom Liefertage an für die Dauer von 12 Monaten, bei Mehrschichtbetrieben für 6 Monate die Sachmangelhaftung in der Weise, dass etwaige, während dieser Frist nachweislich infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werdende Teile schnellstmöglich und unentgeltlich von uns ausgetauscht oder sachgemäß ausgebessert werden. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile und auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Überanstrengung und Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel entstehen. Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §$ 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach Abnahme, spätestens aber, wenn der Auftraggeber sie nicht sofort, also innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe rügt. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet unserer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Statt nachzubessern können wir auch eine Ersatzsache liefern. Liefern wir eine Ersatzsache, so können wir vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder wir bringen sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. Schreibt der Auftraggeber die Verwendung eines bestimmten Materials vor oder stellt er uns das zu verwendende Material zur Verfügung, haften wir nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die entweder an unserem Produkt entstehen oder zu Mängeln am herzustellenden Produkt führen. Sämtliche Sachmangelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe am Produkt vornimmt. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt. Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Schutzrechte
1. Hat KS-Maschinenservice nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Daten vom Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat KS-Maschinenservice von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Die gleichen Verpflichtungen treffen KS-Maschinenservice im umgekehrten Fall.
2. Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt KS-Maschinenservice die Herstellung, so ist KS-Maschinenservice ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeit einzustellen, hat jedoch den Kunden unverzüglich davon zu unterrichten.
3. Entwürfe, Zeichnungen, Daten, Muster, Modelle, Konstruktionsvorschläge, wie auch vertrauliche Angaben von KS-Maschinenservice oder dem Kunden, dürfen an Dritte nur mit Genehmigung dessen weitergegeben werden, von dem sie stammen.
4. Die von KS-Maschinenservice überlassenen Zeichnungen, Daten und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, andernfalls ist KS-Maschinenservice berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
Fertigungs- u. Konstruktionsunterlagen
1. KS-Maschinenservice erhält vom Kunden eine Artikelzeichnung oder ein Muster mit Angabe des zu verarbeitenden Rohstoffes und auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktors, dazu Maschinendatenblätter und eventuelle weitere Unterlagen. Hiernach erstellt KS-Maschinenservice die Werkzeugkonstruktionszeichnungen zweifach und legt sie dem Kunden zur Prüfung vor. Der Kunde gibt einen Satz Werkzeugkonstruktionszeichnungen mit dem entsprechenden Genehmigungsvermerk an KS-Maschinenservice zurück.
2. Das Eigentum an den von KS-Maschinenservice erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt der Kunde frei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe. Die Konstruktionsunterlagen und die zur Herstellung des Werkzeuges nötigen Hilfsmittel, wie Modelle, Schablonen, Elektroden etc. sind mit der erforderlichen Sorgfalt zu verwahren und nach Ausführung der Bestellung an den Kunden herauszugeben. Ihre Vergütung ist im Werkzeugpreis enthalten.
Werkzeug Änderung
Bei Änderung der Konstruktion müssen Preise und Lieferzeiten neu vereinbart werden. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und KS-Maschinenservice zu erstatten.
Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von uns auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers entweder von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen.
Schriftform
Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Salvatoresche Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Sitz. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand 01.02.2013